Vertragsbedingungen
Wie Leistungsstörungen in Dienstleistungsverträgen geregelt werden
Dienstleistungen können auf drei Arten gestört werden: Die Leistung wird gar nicht oder endgültig nicht mehr erbracht, sie kommt zu spät, oder sie wird erbracht, weicht aber vom Geschuldeten ab.
Was bei Leistungsstörungen in Dienstleistungsverträgen auf dem Spiel steht
Dienstleistungen können auf drei Arten gestört werden: Die Leistung wird gar nicht oder endgültig nicht mehr erbracht, sie kommt zu spät, oder sie wird erbracht, weicht aber vom Geschuldeten ab. Davon getrennt zu beurteilen sind Schäden, die beim Auftraggeber durch die mangelhafte Leistung entstehen und über den Mangel hinausgehen.
Das allgemeine Leistungsstörungsrecht teilt diese Fälle in vier Kategorien: Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung und Mangel(folge)schaden. Ein Dienstleistungsvertrag sollte jede Kategorie beantworten: ab wann eine Leistung als nicht rechtzeitig gilt, wann als mangelhaft, was der Auftraggeber dann verlangen darf und was gilt, wenn die Leistung überhaupt nicht mehr erbracht werden kann. Fehlen solche Festlegungen, greifen im Streitfall die gesetzlichen Regeln.
Unmöglichkeit: Wenn die Leistung endgültig ausfällt
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die geschuldete Leistung endgültig nicht erbracht werden kann – etwa weil die benötigte Sache untergegangen ist oder eine erforderliche Bewilligung endgültig versagt bleibt. Von einer bloßen Verzögerung unterscheidet sie sich dadurch, dass die Leistung nicht mehr nachholbar ist; beim Verzug bleibt sie möglich und wird nur zu spät erbracht. Abzugrenzen ist auch die Schlechtleistung: Wird die Leistung erbracht, aber nicht vertragsgemäß, liegt ein Mangel und damit Gewährleistung vor.
Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht steht die Unmöglichkeit eigenständig neben Verzug und Gewährleistung; sie ist weder Unterfall des Verzugs noch bloße Steigerung des Mangels. Der Vertrag sollte daher regeln, was an ihre Stelle tritt: Rückabwicklung bereits erbrachter Teilleistungen, Ersatz von Vorleistungen und Aufwendungen sowie ein Recht zur Auflösung des Vertrags.
Klauseln zu Anzahlungen, Terminen und Folgeaufträgen sollten ausdrücklich festhalten, welche Folgen der endgültige Wegfall der Leistung für bereits erbrachte Teile hat.
Verzug: Wenn die Dienstleistung nicht rechtzeitig kommt
Verzug setzt voraus, dass die Leistung möglich ist, aber nicht rechtzeitig erbracht wird. Im Unterschied zur Unmöglichkeit ist sie nachholbar; im Unterschied zur Gewährleistung wurde sie noch gar nicht erbracht – eine verspätete Leistung kann zusätzlich mangelhaft sein.
In Dienstleistungsverträgen ist der Verzug parallel zu Gewährleistung und Unmöglichkeit zu prüfen: Dieselbe verspätete Leistung kann Verzug (Verspätung) und Gewährleistung (Mangel des Erbrachten) gleichzeitig auslösen. Für die Vertragsgestaltung sind drei Punkte zu regeln: welche Termine verbindlich sind, ob ein Fixtermin oder ein Termin mit Nachfrist gilt und welche Folgen die Überschreitung hat – Pönale, Rücktritt oder Ersatz der Verspätungsschäden.
Verzug ist eine der Kategorien des allgemeinen Leistungsstörungsrechts; die gesetzlichen Regeln bestimmen, wann er vorliegt und welche Rechte daraus folgen. Der Vertrag sollte die dafür wesentlichen Punkte regeln.
Mängel und Gewährleistung: Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung
Bei anfänglichen Mängeln stehen dem Gläubiger – je nach Schwere des Mangels – Verbesserung oder Austausch, Preisminderung oder Wandlung zu.
Anfänglich heißt, dass der Mangel der Leistung schon bei ihrer Erbringung anhaftet – die Ursache kann auch früher entstanden sein. Davon zu trennen sind Störungen, die erst später eintreten, etwa Unmöglichkeit oder Verzug bei noch offenen Leistungen; für sie gelten die Regeln der jeweiligen Kategorie.
Welcher Rechtsbehelf zum Zug kommt, richtet sich nach der Schwere des Mangels: Verbesserung (bei Dienstleistungen die Nachbesserung) oder Austausch, Preisminderung oder Wandlung. Eine feste Reihenfolge, wonach zuerst Verbesserung oder Austausch und erst danach Preisminderung oder Wandlung in Betracht käme, sieht die Rechtslage nicht vor. Bei Werkverträgen gilt die Gewährleistung gem § 1167 iVm §§ 922 ff ABGB. Zu regeln sind Mängelbegriff, Frist und Form der Mängelrüge, Zahl zulässiger Verbesserungsversuche und Folgen, wenn die Nachbesserung scheitert oder verweigert wird.
Werkvertragliche Besonderheiten bei Dienstleistungen mit Werkcharakter
Auch bei Werkverträgen gilt grundsätzlich das allgemeine Leistungsstörungsrecht – Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung und Mangel(folge)schaden –, allerdings mit einigen Besonderheiten.
Sie betreffen die Gewährleistung gem § 1167 iVm §§ 922 ff ABGB, die Auswirkung der §§ 1168 und 1168a ABGB auf das Leistungsstörungsrecht, den Rückgriff gem § 933b ABGB sowie den Schadenersatz. Bei beidseitigen Unternehmergeschäften kommen für bestimmte Werkverträge zusätzlich die Bestimmungen über den Warenkauf (§§ 373 ff UGB) zur Anwendung.
Als Vorbringen und Einwendungen sind hier Warnpflicht, Sphärentheorie, Leistungsverweigerungsrecht und geminderter Werklohn relevant. Diese vier Punkte sollten ausdrücklich im Vertrag geregelt werden.
Mangel(folge)schaden und Schadenersatz: Wo Gewährleistung endet
Gewährleistung setzt am Vertrag an und zielt auf Herstellung des geschuldeten Zustands (Verbesserung, Austausch) oder auf Preisausgleich (Preisminderung, Wandlung). Schadenersatz setzt am Schaden an. Mangelfolgeschäden sind Schäden, die durch die mangelhafte Leistung an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers entstehen und durch Verbesserung oder Preisminderung nicht ausgeglichen sind.
Mangelfolgeschäden werden bei Dienstleistungen vor allem dort relevant, wo die Leistung in den Betrieb des Auftraggebers eingreift: Eine fehlerhaft durchgeführte Wartung, Umstellung oder Datenmigration kann Schäden an Daten, Anlagen oder im laufenden Betrieb verursachen. Solche Schäden sind getrennt von der Gewährleistung geltend zu machen, weil sie über die Herstellung des geschuldeten Werks hinausreichen.
Als Einwendungen kommen Warnpflicht und Sphärentheorie in Betracht; ihre Bedeutung richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Vertraglich zu regeln sind die Abgrenzung zwischen verbesserungsfähigem Mangel und Ersatzpflicht, Haftungshöchstgrenzen sowie Ausschlüsse für Folgeschäden.
Prüfschema für die Praxis: Welche Störung liegt vor und welche Rechte folgen daraus?
Erste Frage: Wurde die Leistung überhaupt erbracht? Ist sie endgültig nicht mehr erbringbar, liegt Unmöglichkeit vor. Ist sie erbringbar, aber nicht rechtzeitig erbracht worden, liegt Verzug vor. Wurde sie erbracht, weicht aber vom Geschuldeten ab, liegt ein Mangel vor.
Zweite Frage: Liegt ein anfänglicher Mangel oder eine spätere Leistungsstörung vor? Bei anfänglichen Mängeln stehen dem Gläubiger – je nach Schwere – Verbesserung oder Austausch, Preisminderung oder Wandlung zu. Spätere Störungen wie Unmöglichkeit oder Verzug folgen den Regeln ihrer jeweiligen Kategorie.
Dritte Frage: Sind über den Mangel hinaus Schäden entstanden? Dann steht Schadenersatz für Mangelfolgeschäden neben den Gewährleistungsansprüchen und ist gesondert zu begründen.
Vierte Frage: Greifen Einwendungen? Zu prüfen sind Warnpflicht, Sphärentheorie, Leistungsverweigerungsrecht und geminderter Werklohn.
Fünfte Frage bei Werkverträgen: Gilt die Gewährleistung gem § 1167 iVm §§ 922 ff ABGB, wirken §§ 1168 und 1168a ABGB auf das Leistungsstörungsrecht, ist ein Rückgriff gem § 933b ABGB möglich? Bei beidseitigen Unternehmergeschäften kommen für bestimmte Werkverträge zusätzlich die Warenkaufbestimmungen (§§ 373 ff UGB) zur Anwendung.
