Vertragsbedingungen
Leistungsumfang und Abgrenzung bei Agenturverträgen verstehen
In der österreichischen Agenturpraxis ist der Vertragsrahmen standardisiert: FURORE Brand Communications (Wien) leistet ausschließlich nach ihren AGB.
Warum der Leistungsumfang im Agenturvertrag so oft strittig wird
In der österreichischen Agenturpraxis ist der Vertragsrahmen standardisiert: FURORE Brand Communications (Wien) leistet ausschließlich nach ihren AGB. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen, auch ohne ausdrückliche Bezugnahme, und nur gegenüber Unternehmer:innen. Die ANIMAL Design OG (Graz, Stand 01.04.2025) sagt dasselbe und ergänzt: Kunden-AGB akzeptiert sie selbst bei Kenntnis nicht, außer im Einzelfall wird ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart.
Der konkrete Umfang steht nicht in den AGB. FURORE hält fest, dass die Agentur Leistungen anbietet, der Leistungsumfang aber individuell vereinbart und im Angebot detailliert wird. Wie ANIMAL erklärt sie Angebote für freibleibend und unverbindlich. Aus den AGB allein folgt daher kein Anspruch auf ein bestimmtes Arbeitsergebnis; dieser entsteht erst durch ein angenommenes, konkretisiertes Angebot.
Strittig wird es typischerweise an drei Punkten: Formate und Mengen (Sujets, Posts, Korrekturschleifen), Mitwirkung des Kunden (Unterlagen, Freigaben, Termine) und Leistungen, die nicht genannt sind, aber als selbstverständlich gelten. Was im Angebot nicht beschrieben ist, ist nicht geschuldet; was nur der Kategorie nach beschrieben ist, ohne Menge, bleibt Verhandlungssache. Jedes Angebot braucht daher ein Leistungsverzeichnis mit Mengen, Zeitplan und einer ausdrücklichen Liste der nicht enthaltenen Leistungen.
Werbe- und Kommunikationsagentur oder Handelsvertreter: zwei Welten im Agenturvertrag
Der Handelsvertreter ist nach österreichischem Handelsvertreterrecht ein Vertriebsspezialist. Er ist ständig damit betraut, für andere Unternehmen Geschäfte zu vermitteln, und gesetzlich verpflichtet, laufend Akquisition zu betreiben. In der Regel schließt er Geschäfte nicht selbst ab, sondern vermittelt sie. Grundlage ist ein Handelsvertretervertrag, der sich im Rahmen des Handelsvertretergesetzes (HVertrG) halten muss; Rechte und Pflichten ergeben sich vorrangig aus diesem Gesetz, das auf eine EU-Richtlinie zurückgeht.
Die Werbe-, PR-, Design- oder Social-Media-Agentur erbringt projektbezogene Einzelleistungen. FURORE Brand Communications verweist in den AGB auf die Verpflichtung zum Athener Kodex, den internationalen Grundsätzen für Öffentlichkeitsarbeit, und zum Lissaboner Kodex, dem Europäischen Kodex für professionelles Verhalten in der Öffentlichkeitsarbeit – ausgenommen Artikel 10, 11 und 12. Den Leistungsumfang bestimmt nicht eine laufende Vermittlung, sondern das jeweilige Angebot; die AGB gelten ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmer:innen (B2B).
Die Einordnung entscheidet über die Anspruchsgrundlage. Provision, korrekte Abrechnung, Kündigungsregeln und der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG gehören zum Handelsvertreterverhältnis; bei der Projektagentur zählen Leistungsverzeichnis, Mengen, Mitwirkung und Abgrenzung. Wird ein laufender Vertrieb faktisch über die AGB einer Kreativagentur abgewickelt, fehlen die handelsvertreterrechtlichen Schutzmechanismen. Umgekehrt passt das HVertrG nicht auf einmalige Kampagnenleistungen.
Agenturvertrag vs. Handelsvertretervertrag: Schlüsselunterschiede in Österreich
- Vertragsgrundlage
- Projektbasierte Leistungen (AGB, Angebot)
- Rechtsgrundlage
- Handelsvertretergesetz (HVertrG) – EU-Richtlinie
- Leistungsumfang
- Individuell im Angebot festgelegt (z. B. Anzahl Posts, Korrekturschleifen)
- Provision
- Nicht zwingend; nur bei Vertriebsauftrag
- Mitwirkungspflicht des Kunden
- Zentrale Voraussetzung für Termine und Umsetzung
- Umfang der rechtlichen Prüfung
- Nur Grobprüfung durch Agentur; eingehende Prüfung bleibt beim Kunden
Leistungsumfang konkret beschreiben: Angebot, Leistungsverzeichnis, Ausschlüsse
Ausgangspunkt ist die AGB-Regel: Der Leistungsumfang wird individuell vereinbart und im Angebot detailliert. Ein belastbares Leistungsverzeichnis enthält Einzelleistungen (Strategie, Konzept, Text, Grafik, Mediaplanung, Betreuung), Formate (z. B. Beitrag, Story, Reel, Landingpage, Printmotiv), Mengen (Anzahl der Motive, Beiträge, Korrekturschleifen, Abstimmungsrunden), einen Zeitplan mit Meilensteinen sowie Honorar und Nebenkosten. Bei jeder Position muss erkennbar sein, ob sie pauschal oder nach Aufwand abgerechnet wird.
Auch die Mitwirkung des Kunden gehört ins Angebot: Bereitstellung von Unterlagen, Bildmaterial, Zugängen und Freigaben, Benennung einer entscheidungsbefugten Ansprechperson sowie Fristen. Verknüpft man diese Pflichten mit Terminen und den Folgen einer Verzögerung, lässt sich später belegen, ob eine Verschiebung aus der Sphäre des Kunden kommt.
Der dritte Teil sind Ausschlüsse. Typische Positionen, die im Angebot ausdrücklich ausgenommen werden sollten: Fotoproduktionen, Erwerb von Nutzungs- und Lizenzrechten Dritter, Druck- und Produktionskosten, Media-Budget der Plattformen, Übersetzungen, rechtliche Detailprüfung und laufende Betreuung nach Projektende. Änderungen und Ergänzungen wirken nach den AGB nur, wenn die Agentur sie schriftlich bestätigt; Nachforderungen gehören daher in ein schriftliches Nachtragsangebot mit eigener Position und Menge.
AGB als Rahmen: Geltung, Änderungen und schriftliche Abweichungen
Die AGB regeln Geltung und Vertragsabschluss. Nach den AGB von ANIMAL Design und FURORE gelten sie für alle Rechtsbeziehungen, auch ohne ausdrückliche Bezugnahme, und ausschließlich für Unternehmer:innen. ANIMAL ergänzt: Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht akzeptiert, außer im Einzelfall wird ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart; eines weiteren Widerspruchs gegen Kunden-AGB bedarf es nicht.
Maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gilt. Abweichungen und ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn die Agentur sie schriftlich bestätigt. Mündliche Zusagen einzelner Mitarbeiter:innen zu zusätzlichen Formaten, Mengen oder Terminen haben daher keine vertragliche Wirkung; sie müssen in einem schriftlich bestätigten Angebot oder Nachtrag stehen.
Für AGB-Änderungen sehen beide Regelwerke eine Zustimmungsfiktion vor: Die geänderten AGB gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht. In der Verständigung ist ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens und auf die konkret geänderten Klauseln hinzuweisen. Die Fiktion gilt nicht für Änderungen wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte. Leistungsumfang und Preis lassen sich damit nicht über einen AGB-Änderungsschub verschieben; sie brauchen eine eigene, konkrete Vereinbarung.
Grobprüfung, Freigaben und Mitwirkung: Wo die Agenturpflicht endet
Nach den AGB der ANIMAL Design OG ist die Agentur nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Daraus folgt eine klare Arbeitsteilung: Die Agentur prüft bei der Erstellung, ob Inhalte offensichtlich problematisch erscheinen; die eingehende rechtliche Bewertung – etwa zu Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- oder Datenschutzfragen – ist nicht Teil der geschuldeten Leistung und bleibt beim Kunden bzw. dessen Rechtsberatung. Eine Vollprüfung muss ausdrücklich als Position vereinbart werden.
Auf der Kundenseite liegen Inhalte, Unterlagen und Freigaben. Der Kunde verantwortet, dass bereitgestellte Texte, Bilder und Daten richtig sind und verwendet werden dürfen, dass Ansprechpersonen entscheidungsbefugt sind und dass Rückmeldungen fristgerecht erfolgen. Diese Mitwirkung ist kein Beiwerk, sondern Voraussetzung für die Termine im Angebot: Fehlen Unterlagen oder Freigaben, verschiebt sich der Zeitplan; der zusätzliche Aufwand ist als Nachtrag zu erfassen.
Sinnvoll ist ein dokumentiertes Freigabeverfahren: Wer gibt frei, in welcher Form – schriftlich per E-Mail gilt als Nachweis –, bis wann, und was passiert, wenn eine Freigabe ausbleibt. Wird trotz ausdrücklichem Hinweis auf offene rechtliche oder inhaltliche Punkte freigegeben, trägt der Kunde die Konsequenz dieser Entscheidung. Die Grobprüfung entlässt ihn nicht aus der Verantwortung für seine Inhalte.
Social Media und Drittplattformen: Risiken außerhalb des Leistungsumfangs
Nach den AGB der ANIMAL Design OG weist die Agentur den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass sich Anbieter von Social-Media-Kanälen in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter müssen Inhalte und Informationen nicht an die Nutzer weiterleiten. Damit besteht das für die Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden.
Bei einer Beschwerde eines anderen Nutzers räumen die Anbieter zwar die Möglichkeit einer Gegendarstellung ein, doch auch dann werden die Inhalte sofort entfernt; die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann einige Zeit dauern. Die Agentur arbeitet auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt sie auch dem Auftrag des Kunden zugrunde. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde dies.
Für den Vertrag heißt das: Der Leistungsumfang endet dort, wo die Plattform entscheidet. Zu regeln ist, wer die Kosten für Wiederherstellung oder Neuaufbau trägt, was mit bereits verbrauchtem Media-Budget bei einer Entfernung geschieht, innerhalb welcher Frist die Agentur den Kunden über eine Entfernung informiert und ob eine Garantie für Reichweite, Sichtbarkeit oder den Verbleib von Inhalten ausgeschlossen wird. Ohne solche Klauseln sind Erfolgsgrößen wie Reichweite oder Verweildauer eine offene Haftungsfläche.
Risiken von Social-Media-Plattformen im Agenturvertrag
- Pro: Kein Einfluss auf PlattformentscheidungenDie Agentur arbeitet nach den Nutzungsbedingungen der Plattform, auf die sie keinen Einfluss hat.
- Con: Inhalte können grundlos entfernt werdenAnbieter behalten sich das Recht vor, Werbeanzeigen ohne Angabe von Gründen zu löschen.
- Pro: Klare Abgrenzung des LeistungsumfangsDer Vertrag endet dort, wo die Plattform entscheidet – keine Garantie für Sichtbarkeit oder Verbleib.
- Con: Kosten für Wiederherstellung trägt der KundeOhne klare Klausel ist der Kunde allein für Aufwendungen bei Entfernung verantwortlich.
- Pro: Schutz vor unvorhersehbaren RisikenDurch explizite Ausschlussklauseln wird die Haftung begrenzt.
- Con: Erfolgsgrößen wie Reichweite sind nicht garantiertOhne spezifische Vereinbarung bleiben Reichweite und Verweildauer offen.
Konzept- und Ideenschutz vor dem Hauptvertrag
Die AGB von FURORE Brand Communications regeln ausdrücklich den Fall, dass der potenzielle Kunde die Agentur vorab einlädt, ein Konzept zu erstellen, und die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrags nachkommt. Schon die Einladung und ihre Annahme durch die Agentur begründen ein Vertragsverhältnis – den Pitching-Vertrag –, für den dieselben AGB gelten. Eine unverbindliche Anfrage ist damit nicht automatisch folgenlos.
Der potenzielle Kunde erkennt an, dass die Agentur mit der Konzepterarbeitung bereits kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. Zugleich stehen die sprachlichen und grafischen Teile des Konzepts, soweit sie Werkhöhe erreichen, unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes; eine Nutzung und Bearbeitung ohne Zustimmung der Agentur ist dem potenziellen Kunden schon aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
Für beide Seiten gilt: Vor dem Pitch schriftlich festhalten, wer die Kosten der Konzepterstellung trägt, welcher Zeitraum und Umfang gelten, dass Unterlagen vertraulich bleiben und dass Nutzungsrechte erst mit Beauftragung und Bezahlung eingeräumt werden. Fehlen diese Punkte, bleibt nach einem Pitch offen, ob und in welchem Umfang das vorgelegte Konzept verwendet werden darf.
Vorgehen bei Konzepterstellung vor Hauptvertrag (Pitching-Vertrag)
- 1. Einladung zum PitchDer potenzielle Kunde lädt die Agentur ein, ein Konzept zu erstellen.
- 2. Annahme der EinladungDie Agentur übernimmt die Arbeit – es entsteht ein Vertragsverhältnis.
- 3. Erstellung des KonzeptsDie Agentur erbringt kostenintensive Vorleistungen, obwohl kein Hauptvertrag besteht.
- 4. Schutz der UrheberrechteSprachliche und grafische Teile unterliegen Urheberrecht – Nutzung nur mit Zustimmung.
Handelsvertretervertrag: Provision, Abrechnung und Ausgleichsanspruch
Beim Handelsvertretervertrag ergeben sich Rechte und Pflichten vorrangig aus dem Handelsvertretergesetz (HVertrG). Zu den Rechten zählen nach österreichischem Handelsvertreterrecht insbesondere der Anspruch auf Vergütung (Provision) und auf korrekte Abrechnung. Auf der Pflichtenseite nennt die Fachliteratur Informations- und Mitteilungspflichten, die Abschlusspflicht und die Interessenwahrungspflicht. Streitigkeiten entstehen meist bei der Auflösung, vor allem bei Kündigung, Provisionsansprüchen, dem Ausgleichsanspruch und der Verjährung von Ansprüchen.
Gemäß § 24 HVertrG steht dem Handelsvertreter nach Beendigung des Agenturvertrags unter gewissen Bedingungen ein angemessener Ausgleichsanspruch zu; Streit darüber und Versuche, ihn zu umgehen, sind häufig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9.11.2000, Rs C-381/98 – „Ingmar“) ist der Ausgleichsanspruch in Europa international zwingend: Er steht jedem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung zu, wenn er seine Tätigkeit vorwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt hat, auch wenn der Prinzipal seinen Sitz in einem Drittland hat und auf den Agenturvertrag ausländisches Recht anwendbar ist. Damit soll die Umgehung unionsrechtlicher Bestimmungen grundlegenden Charakters verhindert werden.
Der Oberste Gerichtshof folgt dieser Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 1.3.2017, 5 Ob 72/16y. Im zugrunde liegenden Fall war für einen Unternehmer aus den USA US-Recht und für Streitigkeiten ein Schiedsgericht in den USA vereinbart; der Vertrag wurde gekündigt und keine Ausgleichszahlung gewährt. Das US-Schiedsgericht lehnte den Anspruch ab, weil das US-Recht keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch kennt. Der Handelsvertreter klagte dennoch vor österreichischen Gerichten und erhielt den Ausgleichsanspruch zugesprochen – trotz wirksamer Wahl außereuropäischen Rechts und trotz der anderslautenden Schiedsentscheidung. Für die Vertragsgestaltung heißt das: Rechtswahl- und Schiedsklauseln sind sorgfältig zu prüfen, weil sie den Ausgleichsanspruch nicht verdrängen; Provision, Abrechnung, Kündigung und Ausgleich gehören ausdrücklich in den Vertrag.
Schutzmechanismen im Handelsvertretervertrag nach österreichischem Recht
- Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG
- Besteht auch bei ausländischem Recht und Schiedsgericht
- Rechtsprechung EGMR
- Verbindlich in der gesamten EU – auch bei Drittstaaten
- Oberster Gerichtshof Österreich
- Anerkennt Anspruch trotz US-Schiedsgerichtsentscheidung