Beratung

Honorarmodelle in der Beratung nachvollziehbar vergleichen

Beratungs- und Verwaltungshonorare werden meist als Prozentsatz des verwalteten Vermögens abgerechnet.

Warum sich der Honorarvergleich über Jahrzehnte rechnet

Beratungs- und Verwaltungshonorare werden meist als Prozentsatz des verwalteten Vermögens abgerechnet. Der Satz wirkt Jahr für Jahr auf den gesamten Depotwert; steigt das Vermögen, wächst der absolute Honorarbetrag mit, ohne dass sich der Prozentsatz ändert. Die erste Zeile einer Honorarvereinbarung ist daher selten entscheidend: Schon wenige Prozentpunkte Gebührenunterschied summieren sich über Jahrzehnte zu einer enormen Summe. Die Kostenfrage ist kein Detail, sondern ein Ertragsbestandteil (fynup.at, mit Verweis auf die Arbeit des VKI).

Entscheidend ist nicht der Prozentsatz, sondern was nach allen Kosten netto übrig bleibt. Zwei Vermögensverwalter können denselben Prozentsatz verlangen und am Ende sehr unterschiedlich teuer sein. Was tatsächlich anfällt, hängt vom Gebührenmodell, von den Nebenkosten und davon ab, ob jemand für die Kundin bzw. den Kunden handelt oder mit ihr bzw. ihm (Albrecht, Kitta & Co., Stand 2026). Wer nur den Satz vergleicht, vergleicht also nicht die Kosten.

Drei Abrechnungsmodelle, drei Anreizlagen

In der Vermögensverwaltung sind drei Abrechnungsvarianten üblich: die reine Verwaltungsgebühr als All-in-Pauschale, das Kombinationsmodell mit zusätzlichen Transaktionskosten und die erfolgsabhängige Vergütung mit Performance-Fee. Die All-in-Variante verrechnet eine jährliche Pauschale, die Umschichtungen und laufende Betreuung enthält. Eine Anbieterübersicht (Stand 2026) nennt als marktübliche Bandbreite für die Grundgebühr rund 0,5 bis 2,5 Prozent des verwalteten Vermögens pro Jahr; der größere Teil der Anbieter bewegt sich etwa zwischen 0,8 und 1,5 Prozent jährlich. Für das All-in-Modell allein werden rund 0,5 bis 2,0 Prozent genannt, abhängig vom Anlagevolumen (Albrecht, Kitta & Co., Stand 2026).

Wie hoch der Satz ausfällt, hängt von Vermögenshöhe und Betreuungstiefe ab. Üblich ist eine degressive Staffelung: Je höher das verwaltete Vermögen, desto niedriger der prozentuale Satz, weil ein größeres Depot nicht proportional mehr Aufwand verursacht. Bei kleineren Vermögen liegen die Sätze tendenziell am oberen Rand der Bandbreite, bei mehreren Millionen Euro eher darunter; harte Grenzen gibt es nicht (Albrecht, Kitta & Co., Stand 2026). Diese Zahlen sind eine Orientierung, keine Rangliste: Sie sagen nichts darüber, welche Leistungen im jeweiligen Satz enthalten sind.

Vergleich der drei gängigen Honorarmodelle in der Vermögensverwaltung

Modell
All-in-Pauschale
Anreiz für den Berater
Handelt im Interesse des Kunden – kein Anreiz für häufige Umschichtungen
Inkludierte Leistungen
Umschichtungen, Depotführung, Beratungsgespräche, Steuerreporting
Risiko von Nebenkosten
Niedrig – keine zusätzlichen Transaktionskosten

Grundgebühr ist nicht Gesamtkosten

Der genannte Prozentsatz ist die Grundvergütung. Transaktionskosten, Produktkosten und erfolgsabhängige Komponenten können die tatsächlichen Gesamtkosten spürbar erhöhen; der Prozentsatz allein sagt daher wenig darüber, was am Jahresende auf der Abrechnung steht (Albrecht, Kitta & Co., Stand 2026). Transaktionskosten entstehen bei jedem Kauf und Verkauf im Depot. Produktkosten fallen unabhängig davon auf Ebene der eingesetzten Fonds und Wertpapiere an. Eine Erfolgskomponente wird zusätzlich zur Grundgebühr fällig. Drei Anbieter mit gleicher Grundgebühr können deshalb zu stark unterschiedlichen Jahressummen führen.

Deshalb gehört zu jeder Honorarangabe eine schriftliche Liste der enthaltenen und der nicht enthaltenen Leistungen. Sinnvolle Positionen: Umschichtungen innerhalb des Depots, Depotführung und Kontoführung, Häufigkeit und Umfang der Beratungsgespräche, Erstellung von Auswertungen und Steuerreporting sowie allfällige Kosten für Produkte, in die veranlagt wird. Wer diese Liste nicht erhält, kennt nur die Grundgebühr, nicht die Belastung.

Interessenkonflikte als eigentlicher Vergleichsmaßstab

Die zentrale Unterscheidung lautet, ob jemand für die Kundin bzw. den Kunden handelt oder mit ihr bzw. ihm. Wer pauschal vergütet wird, verdient nicht am einzelnen Umschichtungsvorgang – dieses Modell stellt Verwalter und Anleger auf dieselbe Seite (Albrecht, Kitta & Co., Stand 2026). Hängt die Vergütung dagegen an Umschichtungen oder am Verkauf bestimmter Produkte, entsteht ein Anreiz, häufiger zu handeln oder Produkte mit höheren Kosten zu wählen. Nennen zwei Beraterinnen denselben Prozentwert, steht aber einmal eine Pauschale und einmal eine transaktionsabhängige Vergütung dahinter, sind die Kostenfolgen trotzdem nicht gleich.

Das zeigt sich an wenigen Fragen: Wie verdient die Beraterin bzw. der Berater an diesem Depot – pauschal für die Betreuung oder über Umschichtungen und Produktverkäufe? Werden Kosten für Umschichtungen getrennt ausgewiesen oder sind sie abgegolten? Warum wird eine Position verändert? Als Gegenprobe dient unabhängige Analyse. Der VKI beschreibt seine Arbeitsweise als unabhängige Analyse und rechtliche Durchsetzung, vom anonymen Vertragstest bis zu Musterprozessen (VKI, im Rahmen der Zusammenarbeit mit fynup.at) – also eine Prüfinstanz, die nicht am Produktverkauf verdient.

Kostenunterschiede bei gleichem Prozentsatz: All-in vs. transaktionsbasiert

  • Interessenkonflikt — Ja – Berater B profitiert von Handelsaktivität

Was im Beratungsgespräch geklärt sein muss

Die Aufsicht liefert selbst ein belastbares Kriterium: Weicht der Anlagewunsch maßgeblich von Anlagezielen und Risikobereitschaft ab, ist darüber aufzuklären und die schriftliche Zustimmung einzuholen (FMA). Wird ein Produkt oder eine Strategie mit höherem Risiko oder anderer Struktur empfohlen als besprochen, muss das dokumentiert und unterschrieben werden. Verlangen Sie diese Aufklärung und die schriftliche Zustimmung nachträglich in Kopie.

Die FMA wacht in ihrer Markt- und Verhaltensaufsicht darüber, dass auf den Märkten faire und transparente Verhältnisse herrschen und dass Mindeststandards in der Unternehmensführung sowie bei Kundenberatung und Information eingehalten werden (FMA, Aufgaben der Finanzmarktaufsicht). Mindeststandards bei Beratung und Information sind daher keine Kulanz, sondern Aufsichtsthema – ein Grund, im Gespräch nach schriftlichen Unterlagen zu fragen und nicht nur nach mündlichen Zusagen.

Was im Beratungsgespräch klären sollte

  • Schriftliche Zustimmung zum AnlagewunschErforderlich, wenn Abweichung von Risikobereitschaft oder Zielen
  • Dokumentation höherer RisikenMuss schriftlich festgehalten und unterschrieben sein
  • Schriftliche Liste der LeistungenInklusive Umschichtungen, Beratung, Steuerreporting
  • Getrennte Ausweisung von UmschichtungskostenWenn nicht im Pauschalbetrag enthalten
  • Erklärung zur VergütungsstrukturOb pauschal oder an Transaktionen gebunden

Ein Vergleichsraster, das in der Praxis hält

Wer Angebote vergleichbar machen will, braucht fünf Größen auf einem Blatt: erstens das Netto-Ergebnis nach allen Kosten über einen angenommenen Zeitraum, nicht nur den Prozentsatz; zweitens Höhe und Verlauf der Grundgebühr einschließlich der degressiven Staffelung nach Vermögenshöhe; drittens den Umfang der inkludierten Leistungen aus der schriftlichen Liste; viertens die Behandlung von Umschichtungen – enthalten oder gesondert verrechnet; fünftens allfällige Erfolgskomponenten samt Berechnungsbasis. Bleibt eine dieser Angaben offen, ist das Angebot noch nicht vergleichbar.

Bestehende Erhebungen bieten Orientierung für real verrechnete Gebühren: Die AK Niederösterreich-Konsumentenberatung hat die hauptsächlich anfallenden Kosten und Gebühren von 26 Banken unter die Lupe genommen (AK Niederösterreich, Wertpapiere: Gebühren im Vergleich, 20.12.2021). Solche Erhebungen ersetzen kein individuelles Angebot, zeigen aber, in welcher Größenordnung Banken für Depotführung und Wertpapiergeschäfte verrechnen.

Aufsicht und Anlaufstellen in Österreich

Zuständig ist in Österreich die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sie wurde 2002 nach internationalen Empfehlungen und Standards als unabhängige, weisungsfreie und integrierte Aufsichtsbehörde errichtet und vereinigt die Aufsicht über Kreditinstitute, Versicherungen, Pensionskassen und Wertpapiermärkte unter einem Dach; die Kosten der Aufsicht tragen vornehmlich die beaufsichtigten Unternehmen (BMF, Finanzmarktaufsicht). Ihre Aufgaben gliedern sich in die Solvenzaufsicht, die sicherstellen soll, dass Finanzdienstleister jederzeit zahlungsfähig sind und ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen, sowie in die Markt- und Verhaltensaufsicht (FMA, Aufgaben der Finanzmarktaufsicht). 2025 beaufsichtigte die FMA unter anderem 57 Wertpapierfirmen und 43 Wertpapierdienstleistungsunternehmen (FMA, Finanzmarktaufsicht in Österreich).

Ob ein Anbieter überhaupt beaufsichtigt ist, lässt sich vorab prüfen: Die FMA stellt eine Unternehmensdatenbank zur Suche nach von ihr beaufsichtigten Unternehmen bereit und veröffentlicht Warnungen vor unerlaubten Finanzdiensten. Als „vertrauenswürdiger Hinweisgeber“ („Trusted Flagger“) nach EU-Recht kann sie unerlaubte Finanzdienste bevorzugt bei Online-Plattformen melden (FMA). Ergänzend bieten die Konsumentenberatungen der Arbeiterkammern und der VKI niederschwellige Anlaufstellen für Beratung und Beschwerden; der VKI setzt dabei auf unabhängige Analyse und rechtliche Durchsetzung bis hin zu Musterprozessen.

Fakten zur Finanzmarktaufsicht in Österreich (Stand 2025)

Anzahl beaufsichtigter Wertpapierfirmen
57
Anzahl beaufsichtigter Wertpapierdienstleistungsunternehmen
43
Gründungsjahr der FMA
2002
Zuständige Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
Kosten der Aufsicht
Tragen vornehmlich die beaufsichtigten Unternehmen

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